Dieses Vorgehen der Vorinstanz widerspricht den Anforderungen aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die schärfste Massnahme - hier der Patententzug - darf erst angeordnet werden, wenn andere Massnahmen keine Wirkung zeigten oder zum Vornherein aussichtslos erscheinen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Insbesondere kann nicht angenommen werden, die Rekurrentin habe dadurch, dass sie das Rauchen im "C.___" nicht verhinderte, gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, ihre Pflichten als Patentinhaberin zu erfüllen.