Seite 16/19 Es ist im vorliegenden Fall sehr fraglich, ob im Mai 2013 ein Patententzug erforderlich war. Zunächst ist festzuhalten, dass der "C.___" bzw. die Rekurrentin nicht dauernd Anlass zu Beanstandungen gab. So scheint der Betrieb während des ganzen Winters 2012/2013 einwandfrei geführt worden zu sein. Jedenfalls erfolgten zwischen dem 14. Oktober 2012 und dem 26. März 2013 keine aktenmässig belegten Beanstandungen.