9.1. Der Patententzug gegenüber der Rekurrentin ist grundsätzlich eine geeignete Massnahme, um zu verhindern, dass die Rekurrentin weiterhin ihre Pflichten aus Art. 21 GWG verletzt. Ein Patententzug hat nämlich entweder zur Folge, dass der "C.___" geschlossen werden muss oder künftig von einem neuen Patentinhaber geführt werden wird. 9.2. Der Patententzug muss ferner mit Blick auf die Einhaltung der (Rechts-) Ordnung erforderlich sein. Er hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde.