GWG für einen Entzug des Gastwirtschaftspatents in tatbestandsmässiger Hinsicht erfüllt sind. Zu prüfen ist aber noch, ob der Patententzug verhältnismässig ist. Anzumerken ist, dass die Vorwürfe der Vorinstanz betreffend Lärmbelästigung durch zu laute Musik und betreffend Abgabe von Glasflaschen am Jahrmarkt 2012 - wie bereits erwähnt - aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden können.