7.2. Nicht belegt ist hingegen, dass die Rekurrentin gegen Art. 21 GWG verstossen hat, weil sie am Jahrmarkt 2012 entgegen der Weisung der Marktkommission ihren Gästen Glasflaschen abgegeben habe. In den Akten finden sich weder die Weisungen der Marktkommission noch irgendein Schreiben an die Rekurrentin, in welchem auf die Weisungen Bezug genommen wird. Es kann daher nicht abgeklärt werden, welche Anordnungen die Marktkommission in Bezug auf Glasflaschen erlassen hat, ob diese Anordnungen sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage abstützen lassen, ob