Die verschiedenen Fragen können jedoch offen gelassen werden. Da die Rekurrentin selbst nicht bestreitet, in der Nacht von Mittwoch, 11. Oktober 2012 auf Donnerstag, 12. Oktober 2012 die verkürzten Schliessungszeiten um eine Stunde nicht eingehalten zu haben, ist diesbezüglich eine Verletzung von Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b GWG erwiesen.