In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Politische Gemeinde Z.___ am 2. September 1996 vom Volkswirtschaftsdepartement darauf hingewiesen worden war, dass die Verkürzung der Schliessungszeiten nach Art. 17 Abs. 2 GWG - d.h. Verkürzungen für einzelne Veranstaltungen, die für alle Betriebe gelten - nicht durch einen Grundsatzbeschluss des Gemeinderats beschlossen werden können, sondern durch Reglement geregelt werden müssen. Vor diesem Hintergrund wäre es im vorliegenden Rekursverfahren durchaus von Interesse gewesen, auf welcher Grundlage die verkürzten Schliessungszeiten für den Jahrmarkt 2012 beruhten.