Aufgrund der Bussenhöhe muss angenommen werden, dass damit das Nichteinhalten der Schliessungszeiten um eine Stunde in der Nacht von Mittwoch, 11. Oktober 2012 auf Donnerstag, 12. Oktober 2012 geahndet worden war. Hingegen verzichtete die Vorinstanz aus nicht nachvollziehbaren Gründen darauf, das Gesuch der Rekurrentin "für eine Festwirtschaft" vom 1. Oktober 2012 und das darauf folgende Schreiben der Gemeindeverwaltung vom 9. Oktober 2012, welches vermutlich die Bewilligung des Gesuchs darstellte, zu den Akten einzureichen. Es lässt sich also aus den Akten nicht zuverlässig erkennen, ob der Rekurrentin die am Jahrmarkt geltenden Schliessungszeiten wirklich mitgeteilt worden waren.