6.4. Die Lärmbelästigung vom 11. Mai 2012 ist hingegen der Rekurrentin als Verletzung der Pflichten aus Art. 21 Abs. 2 Bst. a GWG anzulasten. Daran ändert nichts, dass die Rekurrentin an diesem Datum bereits zu 100% arbeitsunfähig war und der "C.___" durch ihren Stellvertreter geführt wurde. Nach Art. 20 Abs. 3 GWG ist die Rekurrentin auch dafür verantwortlich, dass ihr Stellvertreter die Vorschriften des GWG einhält. 7. Die Vorinstanz wirft der Rekurrentin wie bereits erwähnt auch vor, am Jahrmarkt 2012 die Schliessungszeiten nicht eingehalten und entgegen der Weisung der Marktkommission Glasflaschen herausgegeben zu haben.