Es kann der Rekurrentin daher nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Pflicht aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a GWG schon allein dadurch verletzt, dass sie den Aufenthalt ihrer Gäste auf der Terrasse nach 22:00 Uhr tolerierte. Auch ist nicht belegt, dass der Nachbar, der durch den Lärmpegel gestört worden war und die Polizei benachrichtigt hatte, tatsächlich durch die Geräusche aus dem "C.___" gestört worden war. Es ist ebenso möglich, dass der als störend empfundene Lärm aus dem Restaurant E.___ stammte oder von beiden Betrieben miteinander.