Aus den von der Vorinstanz eingereichten Akten geht nicht hervor, ob für die Terrasse des "C.___" spezielle baupolizeilich festgesetzte Betriebszeiten gelten, die von den Schliessungszeiten gemäss GWG abweichen. Offenbar wird in der Gemeinde Z.___ aber toleriert, dass Gartenrestaurants noch nach 22:00 Uhr betrieben werden, den die Polizeipatrouille scheint weder die Gäste des "C.___" noch die Gäste im benachbarten Restaurant E.___ angewiesen zu haben, sich ins Innere der Gastwirtschaft zu begeben. Es kann der Rekurrentin daher nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Pflicht aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 Bst.