Im vorliegenden Fall spielt es somit eine entscheidende Rolle, ob die Lärmemissionen aus dem "C.___" durch ein Fehlverhalten der Rekurrentin verursacht wurden oder ob sie auch bei einem ordnungsgemässen Betrieb entstanden wären. Dabei lassen sich die Beanstandungen der Vorinstanz in zwei Kategorien unterscheiden: - Lärmemissionen durch laute Musik; - Lärmemissionen von Gästen im Freien. 6.2. Wie bereits erwähnt, geht aus den eingereichten Akten die genaue Ursache für die Lärmbelästigungen durch laute Musik nicht hervor. Es ist unklar, ob die Fenster und/oder Türen der Bar jeweils offen standen oder ob die Musik auch bei geschlossenen Fenstern und Türen zu Lärmbelästigungen