6.1. Die primären und sekundären Lärmemissionen von Gastwirtschaftsbetrieben - die im Lokal erzeugten Geräusche sowie die Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage ausserhalb des Gebäudes entstehen - werden nach der neueren Rechtsprechung abschliessend nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu beurteilen. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind lediglich Lärmemissionen, die unmittelbar aus einem Fehlverhalten des Patentinhabers resultieren, obwohl die Anlage als solche aus lärmrechtlicher Sicht unproblematisch ist.