Der Einwand der Rekurrentin ist vorliegend nicht relevant. Art. 21 GWG bezweckt den Schutz öffentlicher Interessen bzw. von Polizeigütern vor schlecht geführten Gastwirtschaftsbetrieben. Unter diesem Aspekt spielt es keine Rolle, ob dem Patentinhaber die Pflichtverletzung als Verschulden vorgeworfen werden kann. Dem Patentinhaber kann das Patent auch dann entzogen werden, wenn er aus persönlichen Gründen nicht in der Lage für Ordnung zu sorgen. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Rekurrentin wiederholt gegen Vorschriften der Wirtschaftspolizei verstiess, indem sie in Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GWG das Rauchverbot im "C.___" an mindestens zwei Tagen nicht durchsetzte.