Darüber hinaus scheint sie das Rauchen im Lokal unterstützt zu haben, indem sie ihren Gästen Aschenbecher zur Verfügung stellte. Es ist daher erwiesen, dass die Rekurrentin in objektiver Hinsicht ihre Pflichten aus Art. 21 Abs. 1 GWG nicht erfüllte. 5.5. Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, sie sei aufgrund ihrer persönlichen und finanziellen Probleme bzw. der daraus resultierenden seelischen Überlastung nicht in der Lage gewesen, das Rauchverbot gegenüber ihren Gästen durchzusetzen.