Die Rekurrentin war daher gemäss Art. 21 Abs. 1 GWG verpflichtet, das Rauchverbot im "C.___" durchzusetzen. Sie hätte die Gäste aufzufordern müssen, das Rauchen zu unterlassen, und darüber hinaus Gäste, die der Aufforderung zur Einhaltung der Ordnung bzw. des Rauchverbotes keine Folge leisten, aus dem Betrieb wegzuweisen, nötigenfalls unter Inanspruchnahme der Polizei (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. e GWG). Dieser Pflicht kam die Rekurrentin zumindest am 26. März 2013 und am 5. April 2013 nicht nach. Darüber hinaus scheint sie das Rauchen im Lokal unterstützt zu haben, indem sie ihren Gästen Aschenbecher zur Verfügung stellte.