h GesG das Rauchverbot ausdrücklich auch in gastgewerblich genutzten Räumen gilt, handelt es sich um eine Norm, die das Verhalten in gastgewerblich genutzten Räumen regelt, weshalb der Patentinhaber aufgrund von Art. 21 Abs. 1 GWG verpflichtet ist, die Einhaltung des Rauchverbots in seinem Gastwirtschaftsbetrieb durchzusetzen (vgl. den Rekursentscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom 5. Februar 2009 betreffend ein Restaurant im Neumarkt St.Gallen [VD/G- 09.04], vom Verwaltungsgericht am 19. August 2009 bestätigt [Urteil B 2009/13]).