Gemäss Art. 21 Abs. 1 GWG hat der Patentinhaber für Ordnung zu sorgen. Ihm obliegt somit die Pflicht, dafür zu sorgen, dass im Gastwirtschaftsbetrieb die geltende Rechtsordnung eingehalten wird. Der Patentinhaber ist zwar nicht verpflichtet, bei seinen Gästen die Einhaltung sämtlicher Rechtsnormen des schweizerischen Rechts durchzusetzen bzw. zu kontrollieren, ob diese Normen von seinen Gästen eingehalten werden. Soweit es jedoch um eine Norm geht, die ausdrücklich und unmittelbar das Verhalten in gastgewerblich genutzten Räumen regelt, ist der Patentinhaber aufgrund von Art. 21 Abs. 1