Die Frage kann allerdings offen gelassen werden. Wie nachfolgend zu zeigen ist hat die Rekurrentin dadurch, dass sie das Rauchen im "C.___" duldete, gegen Vorschriften der Wirtschaftspolizei verstossen, was von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG ebenfalls erfasst wird. Damit kann auch offen gelassen werden, ob die Rekurrentin anlässlich der Kontrolle durch das Lebensmittelinspektorat selbst geraucht und damit gegen Vorschriften des Gesundheitspolizeirechts verstossen hat. Für die entsprechende Behauptung der Vorinstanz findet sich in den eingereichten Akten jedenfalls kein Beleg.