5.3. Das Rauchverbot ist in Art. 52quater GesG und damit im Gesundheitspolizeirecht geregelt. Wie bereits erwähnt, steht aufgrund des Strafbefehls vom 29. Mai 2013 fest, dass im "C.___" geraucht worden ist. Allerdings wurde die Rekurrentin nicht wegen mehrfachem Verstoss gegen Art. 52quater GesG bestraft, sondern weil sie ohne Baubewilligung ein Rauchzimmer in Betrieb genommen habe (Art. 8 VSP). Es ist daher fraglich, ob der Rekurrentin in verwaltungsrechtlicher Hinsicht ein wiederholter Verstoss gegen Vorschriften des Gesundheitspolizeirechts im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG vorgeworfen werden kann oder ob "nur" ein Verstoss gegen das Baupolizeirecht vorliegt.