5.2. Die Vorinstanz wirft der Rekurrentin vor, die Kantonspolizei habe mehrmals wegen Ruhestörungen intervenieren müssen. Zudem habe die Rekurrentin mehrfach gegen das Rauchverbot verstossen und am Jahrmarkt 2012 die Schliessungszeiten nicht eingehalten sowie entgegen der Weisung der Marktkommission Glasflaschen herausgegeben.