Seite 10/19 5.1. Die Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung setzt nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG unter anderem voraus, dass der Gesuchsteller oder der Patentinhaber in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechtes oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt hat.