Ein solches Nachschieben von Begründungsteilen kann zugelassen werden, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör der Rekurrentin gewahrt bleibt. Da die Rekurrentin im Rekursverfahren Gelegenheit erhielt, sich zu den nachträglich vorgebrachten Argumenten der Vorinstanz zu äussern, ist ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.