5. Es ist aber nachfolgend noch zu prüfen, ob die Rekurrentin aus anderen Gründen als der charakterlichen Eignung keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung im Sinn von Art. 7 Bst. c i.V.m. Art. 8 GWG bietet. Dabei sind nicht nur die Gründe relevant, welche die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2013 anführte, sondern auch die Ergänzungen in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2013. Ein solches Nachschieben von Begründungsteilen kann zugelassen werden, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör der Rekurrentin gewahrt bleibt.