Der Strafbefehl des Untersuchungsamts X.___ vom 29. Mai 2013 ist daher kein ausreichender Beleg dafür, dass die Rekurrentin aus charakterlichen Gründen nicht geeignet sei, einen Gastwirtschaftsbetrieb zu führen. Aufgrund des Strafbefehls steht zwar fest, dass die Rekurrentin gegen Rechtsvorschriften, die das Rauchen in allgemein zugänglichen, geschlossenen Räumen regeln (vgl. Art. 52quater des Gesundheitsgesetzes [sGS 311.1; abgekürzt GesG]), verstossen hat. Die Vorinstanz begründet jedoch nicht näher, inwiefern diese Rechtswidrigkeiten Ausdruck eines moralisch tadelnswerten Verhaltens gewesen sein sollen.