Seite 9/19 Demzufolge gilt auch, dass Schulden nicht grundsätzlich auf einen charakterlichen Mangel hinweisen. Ein solcher kann allenfalls vorliegen, wenn ein Patentinhaber aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, obwohl er über genügend finanzielle Mittel verfügen würde. Dies scheint bei der Rekurrentin aber nicht der Fall zu sein. Es bestehen im Gegenteil Hinweise darauf, dass die Rekurrentin unverschuldet in ihre finanzielle Notlage geraten ist. Jedenfalls wurde von der Vorinstanz weder behauptet noch belegt, dass die Rekurrentin ihre finanziellen