Es sind daher sowohl die der Rekurrentin vorgeworfenen Betreibungen als auch der Verstoss gegen das Rauchverbot unter dem Aspekt der charakterlichen Eignung zu prüfen. Hingegen fallen die erst in der Stellungnahme vom 27. Juni 2013 genannten Vorfälle und Umstände nicht mehr in Betracht, da die Vorinstanz dort den Vorwurf der fehlenden charakterlichen Eignung nicht mehr explizit erwähnt.