4.1. Die Vorinstanz führte im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung verschiedene Vorfälle und Umstände auf, die ihrer Meinung nach die charakterliche Eignung der Rekurrentin in Frage stellen. In den Erwägungen äusserte sich die Vorinstanz allerdings nicht dazu, welche der Vorfälle und Umstände die charakterliche Eignung betreffen bzw. ob alle Vorfälle und Umstände sowohl die charakterliche Eignung als auch die Gewähr für ein einwandfreie Betriebsführung betreffen. Es sind daher sowohl die der Rekurrentin vorgeworfenen Betreibungen als auch der Verstoss gegen das Rauchverbot unter dem Aspekt der charakterlichen Eignung zu prüfen.