Zudem wird die charakterliche Eignung im Sinn von Art. 7 Bst. b GWG grundsätzlich vermutet. Der Gesuchsteller muss also nicht positiv nachweisen, dass er charakterlich geeignet ist, einen Gastwirtschaftsbetrieb zu führen, sondern es obliegt der Behörde Gründe anzuführen, aus denen auf das Fehlen der charakterlichen Eignung geschlossen werden kann.