4. Die charakterliche Eignung im Sinn von Art. 7 Bst. b GWG erfordert keinen nach bürgerlichen Massstäben vorbildlichen Lebenswandel. Auch eine mangelnde Fähigkeit des Gesuchstellers oder Patentinhabers, sein Leben zu ordnen, ist kein Grund, ein Gastwirtschaftspatent zu verweigern oder