3. Nach Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 GWG wird das Patent für einen Betrieb entzogen, wenn die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Gemäss Art. 7 GWG wird das Patent erteilt, wenn der Gesuchsteller handlungsfähig (Bst. a), charakterlich geeignet (Bst. b) und zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist (Bst. d) sowie Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c). Vorliegend ist zum einen strittig, ob die Rekurrentin charakterlich geeignet ist, einen Gastwirtschaftsbetrieb zu führen. Zum anderen macht die Vorinstanz geltend, die Rekurrentin biete keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung.