Die Darstellung der Vorinstanz ist aktenmässig belegt. Nach der neueren Rechtsprechung ist die sogenannte Zustellfiktion allerdings nur anwendbar, wenn die Adressatin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten musste, dass die Behörde ihr ein Schreiben zukommen lassen will. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu, so dass die Zustellfiktion nicht anwendbar ist. Es kann aber offen gelassen werden, ob der Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör verletzt wurde, da die Verfügung - wie nachfolgend zu zeigen ist - aus materiellen Gründen aufzuheben ist.