2.3. Die Vorinstanz verweist darauf, dass sie der Rekurrentin mit eingeschriebenem Brief vom 17. April 2013 Gelegenheit gegeben habe, sich bis 1. Mai 2013 zum angedrohten Patententzug zu äussern. Die Rekurrentin habe den Brief aber nicht angenommen bzw. innert der Abholfrist nicht bei der Post abgeholt. Daraufhin sei ihr die Aufforderung zur Stellungnahme am 2. Mai 2013 nochmals mit normaler Post zugestellt worden, verbunden mit dem Hinweis, dass nicht abgeholte, eingeschriebene Briefe als zugestellt gelten würden.