1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit und Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. Die Rekurrentin macht geltend, sie sei vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden, und verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.