O. Mit Replik vom 11. Juli 2013 machte die Rekurrentin sinngemäss geltend, die Nachbarn und die Vorinstanz versuchten sie mittels unbegründeten Anrufen bei der Polizei und unberechtigten Vorwürfen aus der Hotelliegenschaft zu mobben. Ihre entsprechenden Ausführungen werden - falls und soweit sie sich als entscheidrelevant erweisen - in den Erwägungen näher ausgeführt. Zusammen mit der Replik wurde eine aktuelle Vertretungsvollmacht eingereicht. Hingegen enthält die Replik keine klare Aussage, ab wann die Rekurrentin den "C.___" wieder selber führen werde.