M. Der Gemeinderat beantragte in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2013 sinngemäss, der Rekurs sei abzuweisen. Er verwies auf die angefochtene Verfügung und machte ergänzend geltend, dass gegen A.___ am 29. Mai 2013 ein Strafbefehl wegen folgenden Straftatbeständen ergangen sei: - mehrfacher Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren; - mehrfaches Übertreten der Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen; - geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung); - Beschimpfung; - Bedrohung.