In materieller Hinsicht machte A.___ geltend, bei den ihr vorgeworfenen Betreibungen handle es sich mit einer Ausnahme um Neubetreibungen von bestehenden und ausgewiesenen Verlustscheinen, die der Vorinstanz bereits im Zeitpunkt der Patenterteilung bekannt gewesen seien, da sie im damals eingeholten Auszug aus dem Betreibungsregister enthalten gewesen seien. Im Übrigen sei sie unverschuldet in die finanzielle Notlage geraten, da sie von der Vormieterin, der Auele GmbH, betrogen worden sei. Zudem treffe es nicht zu, dass sie bei der Gemeinde anlässlich des Jahrmarkts Trinkbecher bezogen habe und hierfür noch Fr. 300.-- schulde.