3. Es sei [seiner] Klientin, die zur Zeit zu 100% arbeitsunfähig und des weiteren mittellos sei und mit einer Unterdeckung von Fr. 400.00 unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Seite 5/19 In formeller Hinsicht rügte A.___, es sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden, da sie weder vorgeladen noch von der Vorinstanz zur Sache befragt worden sei.