K. Gegen die Verfügung des Gemeinderats erhob A.___, vertreten durch B.___, mit Eingabe vom 6. Juni 2013, (Poststempel 10. Juni 2013) Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung des Gemeinderates (Beilage 1) aufzuheben. 2. Es sei [dem] Rekurs die rechtaufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Es sei [seiner] Klientin, die zur Zeit zu 100% arbeitsunfähig und des weiteren mittellos sei und mit einer Unterdeckung von Fr. 400.00 unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.