{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-12_2013-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=152&type=1563347022&cHash=5dbb829ea2c8e0d2c8a57103155c4fe9", "Checksum": "6b43499c494970f6f5da07768edd0149"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:54", "Num": ["VD/G-13.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.09.2013 VD/G-13.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hinsichtlich der Betreibungen und offenen Rechnungen der Rekurrentin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem Inkrafttreten des geltenden GWG auf 1. April 1996 die altrechtliche Bestimmung von Art. 28 lit. e aGWG, wonach der Gesuchsteller mit keinen in den vergangenen fünf Jahren ausgestellten und noch offenen Verlustscheinen belastet sein durfte, aufgehoben wurde. Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. 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Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. Verlustscheine oder hängige Betreibungen bilden somit nach den Vorschriften des geltenden GWG keinen eigenständigen Grund mehr zur Ablehnung eines Patentgesuchs.\n\nZu berücksichtigen ist auch, dass die Vorinstanz die Rekurrentin nie formell\nund mit Hinweis auf einen möglichen Patententzug verwarnte. Zwar teilte die\nVorinstanz der Rekurrentin am 13. Juli 2012 mit, es seien Klagen gegen den\n\"C.___\" eingegangen. In der Folge kümmerte sich die Vorinstanz aber nicht\nmehr gross um die Situation im \"C.___\" und überliess die Aufsicht weitgehend\nder Kantonspolizei. Die Vorinstanz intervenierte zwar am 29. August 2012\ngegen ein ihrer Ansicht nach baurechtswidriges Aufstellen von Tischen im\nAussenbereich des \"C.___\", ordnete aber nie irgendwelche konkreten Massnahmen an. Auch das Nichteinhalten der Schliessungszeiten hatte keine direkte Reaktion der Vorinstanz gegenüber der Rekurrentin zur Folge. Erst als\ndie Vorinstanz erfuhr, dass die Rekurrentin das Rauchverbot im \"C.___\" nicht\ndurchsetzte und nachdem es am 9. April 2013 wieder zu einer Intervention\nder Kantonspolizei wegen zu lauter Musik im \"C.___\" gekommen war, reagierte die Vorinstanz, nun aber direkt mit dem Patententzug.\n\nDieses Vorgehen der Vorinstanz widerspricht den Anforderungen aus dem\nVerhältnismässigkeitsprinzip. Die schärfste Massnahme - hier der Patententzug - darf erst angeordnet werden, wenn andere Massnahmen keine Wirkung\nzeigten oder zum Vornherein aussichtslos erscheinen. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Insbesondere kann nicht angenommen werden, die Rekurrentin habe dadurch, dass sie das Rauchen im \"C.___\" nicht verhinderte, gezeigt, dass sie nicht gewillt sei, ihre Pflichten als Patentinhaberin zu erfüllen.\nIn diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend vom\nSachverhalt, der im Rekursverfahren VD/G-09.04 zu beurteilen war (vgl. vorne Abschnitt 5.2), da dort der betroffene Patentinhaber die Ansicht vertrat,\nnicht ans Rauchverbot gebunden zu sein und öffentlich erklärte, sich auch\nweiterhin nicht daran halten zu wollen.\n\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zuerst eine mildere Massnahme hätte anordnen müssen und der Patententzug daher noch nicht erforderlich war. Dies gilt zumindest, wenn der Rekurrentin in Bezug auf die\nLärmemissionen durch Musik kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.\nDa sich diese Frage - wie vorne erwähnt - aufgrund der Akten nicht abklären\nlässt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und gestützt auf Art. 56\nVRP zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung\nan die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\nSeite 17/19\nDer Vorinstanz steht es dabei offen, den Vorwurf, die Rekurrentin habe am\nJahrmarkt 2012 unzulässigerweise Glasflaschen abgegeben, nochmals aufzugreifen und zu belegen.\n\n10.\n10.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da der Rekurs gutzuheissen ist, hat die Vorinstanz die amtlichen Kosten zu tragen. Nach Ziff. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und\nGemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Gebühr für diesen Entscheid auf\nFr. 1'500.-- festzusetzen und der Vorinstanz zu auferlegen. Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95\nAbs. 3 VRP).\n\n10.2. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen\nerscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Da der Rechtsvertreter ausdrücklich erklärte, dass er die Rekurrentin unentgeltlich vertrete, sind keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen.\n\nEntscheid\n\n1. Die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2013 wird aufgehoben\nund die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und\nanschliessenden Neubeurteilung an den Gemeinderat Z.___ zurückgewiesen.\n\n2. Die amtlichen Kosten in Höhe von Fr. 1'500.-- werden der Politischen Gemeinde Z.___ auferlegt. Auf die Erhebung der amtlichen\nKosten wird verzichtet.\n\n3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.\n\nDer Vorsteher\n\nBenedikt Würth\nRegierungsrat\n\nSeite 18/19\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis Abs. 1 und - soweit Verletzung\nder Autonomie geltend gemacht wird - nach Art. 59bis Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRP\ninnert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 19/19\n"}