{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-12_2013-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=152&type=1563347022&cHash=5dbb829ea2c8e0d2c8a57103155c4fe9", "Checksum": "6b43499c494970f6f5da07768edd0149"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:54", "Num": ["VD/G-13.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.09.2013 VD/G-13.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hinsichtlich der Betreibungen und offenen Rechnungen der Rekurrentin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem Inkrafttreten des geltenden GWG auf 1. April 1996 die altrechtliche Bestimmung von Art. 28 lit. e aGWG, wonach der Gesuchsteller mit keinen in den vergangenen fünf Jahren ausgestellten und noch offenen Verlustscheinen belastet sein durfte, aufgehoben wurde. Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. 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Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. Verlustscheine oder hängige Betreibungen bilden somit nach den Vorschriften des geltenden GWG keinen eigenständigen Grund mehr zur Ablehnung eines Patentgesuchs.\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Politische\nGemeinde Z.___ am 2. September 1996 vom Volkswirtschaftsdepartement\ndarauf hingewiesen worden war, dass die Verkürzung der Schliessungszeiten\nnach Art. 17 Abs. 2 GWG - d.h. Verkürzungen für einzelne Veranstaltungen,\ndie für alle Betriebe gelten - nicht durch einen Grundsatzbeschluss des Gemeinderats beschlossen werden können, sondern durch Reglement geregelt\nwerden müssen. Vor diesem Hintergrund wäre es im vorliegenden Rekursverfahren durchaus von Interesse gewesen, auf welcher Grundlage die verkürzten Schliessungszeiten für den Jahrmarkt 2012 beruhten.\n\nDie verschiedenen Fragen können jedoch offen gelassen werden. Da die Rekurrentin selbst nicht bestreitet, in der Nacht von Mittwoch, 11. Oktober 2012\nauf Donnerstag, 12. Oktober 2012 die verkürzten Schliessungszeiten um eine\nStunde nicht eingehalten zu haben, ist diesbezüglich eine Verletzung von\nArt. 21 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b GWG erwiesen.\n\n7.2. Nicht belegt ist hingegen, dass die Rekurrentin gegen Art. 21\nGWG verstossen hat, weil sie am Jahrmarkt 2012 entgegen der Weisung der\nMarktkommission ihren Gästen Glasflaschen abgegeben habe. In den Akten\nfinden sich weder die Weisungen der Marktkommission noch irgendein\nSchreiben an die Rekurrentin, in welchem auf die Weisungen Bezug genommen wird. Es kann daher nicht abgeklärt werden, welche Anordnungen die\nMarktkommission in Bezug auf Glasflaschen erlassen hat, ob diese Anordnungen sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage abstützen lassen, ob\n\nSeite 15/19\ndie Rekurrentin für ihren Barbetrieb überhaupt an die Anordnungen gebunden\nwar und schliesslich, ob die Anordnung schon dadurch verletzt wurde, dass\nGäste von sich aus Glasflaschen aus dem \"C.___\" mitnahmen.\n\n8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekurrentin gegen ihre\nPflichten aus Art. 21 GWG verstossen hat, weil sie zumindest am 26. März\n2013 und am 5. April 2013 das Rauchverbot im \"C.___\" nicht durchsetzte, in\nder Nacht von Mittwoch, 11. Oktober 2012 auf Donnerstag, 12. Oktober 2012\ndie Schliessungszeiten nicht einhielt und nicht genügend gegen die Lärmbelästigungen vom 11. Mai 2013 einschritt. Sie hat damit wiederholt Vorschriften\nder Wirtschaftspolizei im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG verletzt, so dass\ndie Voraussetzungen gemäss Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 GWG für einen Entzug des\nGastwirtschaftspatents in tatbestandsmässiger Hinsicht erfüllt sind. Zu prüfen\nist aber noch, ob der Patententzug verhältnismässig ist.\n\nAnzumerken ist, dass die Vorwürfe der Vorinstanz betreffend Lärmbelästigung\ndurch zu laute Musik und betreffend Abgabe von Glasflaschen am Jahrmarkt\n2012 - wie bereits erwähnt - aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt\nwerden können.\n\nZu ergänzen ist ferner, dass das GWG den Patentinhaber nicht verpflichtet,\nseine Schulden fristgerecht zu bezahlen und ordentlich auf seinen Hund aufzupassen. Die entsprechenden Vorwürfe der Vorinstanz mögen zwar verständlich sein, berechtigen aber nicht zum Entzug des Gastwirtschaftspatents.\n\n9. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV\nfordert, dass eine Verwaltungsmassnahme – vorliegend der Patententzug –\nein geeignetes und erforderliches Mittel ist, um das im öffentlichen Interesse\nangestrebte Ziel zu erreichen, und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis\nzu den Freiheitsbeschränkungen steht, die den Betroffenen auferlegt werden\n(Häfelin / Müller / Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig\nüberarbeitete Auflage, Zürich 2010, N. 918 ff.).\n\n9.1. Der Patententzug gegenüber der Rekurrentin ist grundsätzlich eine geeignete Massnahme, um zu verhindern, dass die Rekurrentin weiterhin\nihre Pflichten aus Art. 21 GWG verletzt. Ein Patententzug hat nämlich entweder zur Folge, dass der \"C.___\" geschlossen werden muss oder künftig von\neinem neuen Patentinhaber geführt werden wird.\n\n9.2. Der Patententzug muss ferner mit Blick auf die Einhaltung der\n(Rechts-) Ordnung erforderlich sein. Er hat zu unterbleiben, wenn eine gleich\ngeeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen\nwürde.\n\nSeite 16/19\nEs ist im vorliegenden Fall sehr fraglich, ob im Mai 2013 ein Patententzug erforderlich war. Zunächst ist festzuhalten, dass der \"C.___\" bzw. die Rekurrentin nicht dauernd Anlass zu Beanstandungen gab. So scheint der Betrieb\nwährend des ganzen Winters 2012/2013 einwandfrei geführt worden zu sein.\nJedenfalls erfolgten zwischen dem 14. Oktober 2012 und dem 26. März 2013\nkeine aktenmässig belegten Beanstandungen.\n\n"}