{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-12_2013-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=152&type=1563347022&cHash=5dbb829ea2c8e0d2c8a57103155c4fe9", "Checksum": "6b43499c494970f6f5da07768edd0149"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:54", "Num": ["VD/G-13.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.09.2013 VD/G-13.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hinsichtlich der Betreibungen und offenen Rechnungen der Rekurrentin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem Inkrafttreten des geltenden GWG auf 1. April 1996 die altrechtliche Bestimmung von Art. 28 lit. e aGWG, wonach der Gesuchsteller mit keinen in den vergangenen fünf Jahren ausgestellten und noch offenen Verlustscheinen belastet sein durfte, aufgehoben wurde. Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. 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Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. Verlustscheine oder hängige Betreibungen bilden somit nach den Vorschriften des geltenden GWG keinen eigenständigen Grund mehr zur Ablehnung eines Patentgesuchs.\n\n6.2. Wie bereits erwähnt, geht aus den eingereichten Akten die genaue\nUrsache für die Lärmbelästigungen durch laute Musik nicht hervor. Es ist unklar, ob die Fenster und/oder Türen der Bar jeweils offen standen oder ob die\nMusik auch bei geschlossenen Fenstern und Türen zu Lärmbelästigungen\n\nSeite 13/19\nführte. Unklar ist im Weiteren, ob die Lärmbelästigungen darauf zurückzuführen sind, dass der \"C.___\" eine schlechte Lärmdämmung hat - also baulich\nnicht für laute Musik geeignet ist - oder ob die Rekurrentin die Musik jeweils\nviel zu laut einstellte. Je nachdem liegt ein Fehlverhalten der Rekurrentin vor\noder aber ein baurechtliches Problem, indem im \"C.___\" eine Nutzung zugelassen wird, für die das Gebäude bzw. die Räumlichkeiten nicht geeignet sind.\n\nJedenfalls lassen die vorliegenden Akten keinen eindeutigen Schluss auf ein\nFehlverhalten der Rekurrentin zu.\n\n6.3. Es ist unbestritten, dass sich am 28. August 2012 um ca. 22:30\nUhr zehn Gäste auf der Terrasse beim \"C.___\" aufhielten. Gemäss Polizeirapport unterhielten sich diese Gäste \"in normaler Lautstärke\" und nur das gelegentliche Lachen konnte \"angesichts der fortgeschrittenen Nachtstunde\ndurchaus als störend empfunden werden\".\n\nAus den von der Vorinstanz eingereichten Akten geht nicht hervor, ob für die\nTerrasse des \"C.___\" spezielle baupolizeilich festgesetzte Betriebszeiten gelten, die von den Schliessungszeiten gemäss GWG abweichen. Offenbar wird\nin der Gemeinde Z.___ aber toleriert, dass Gartenrestaurants noch nach 22:00\nUhr betrieben werden, den die Polizeipatrouille scheint weder die Gäste des\n\"C.___\" noch die Gäste im benachbarten Restaurant E.___ angewiesen zu\nhaben, sich ins Innere der Gastwirtschaft zu begeben. Es kann der Rekurrentin daher nicht vorgeworfen werden, sie habe ihre Pflicht aus Art. 21 Abs. 1\nund Abs. 2 Bst. a GWG schon allein dadurch verletzt, dass sie den Aufenthalt\nihrer Gäste auf der Terrasse nach 22:00 Uhr tolerierte. Auch ist nicht belegt,\ndass der Nachbar, der durch den Lärmpegel gestört worden war und die Polizei benachrichtigt hatte, tatsächlich durch die Geräusche aus dem \"C.___\" gestört worden war. Es ist ebenso möglich, dass der als störend empfundene\nLärm aus dem Restaurant E.___ stammte oder von beiden Betrieben miteinander. Jedenfalls kann die angebliche Lärmbelästigung vom 28. August 2012\nnicht einfach einseitig der Rekurrentin als Pflichtverletzung angelastet werden.\n\n6.4. Die Lärmbelästigung vom 11. Mai 2012 ist hingegen der Rekurrentin als Verletzung der Pflichten aus Art. 21 Abs. 2 Bst. a GWG anzulasten. Daran ändert nichts, dass die Rekurrentin an diesem Datum bereits zu 100% arbeitsunfähig war und der \"C.___\" durch ihren Stellvertreter geführt wurde.\nNach Art. 20 Abs. 3 GWG ist die Rekurrentin auch dafür verantwortlich, dass\nihr Stellvertreter die Vorschriften des GWG einhält.\n\n7. Die Vorinstanz wirft der Rekurrentin wie bereits erwähnt auch vor,\nam Jahrmarkt 2012 die Schliessungszeiten nicht eingehalten und entgegen\nder Weisung der Marktkommission Glasflaschen herausgegeben zu haben.\n\nSeite 14/19\n7.1. Der Vorwurf, die Rekurrentin habe am Jahrmarkt 2012 die Schliessungszeiten nicht eingehalten, ist aktenmässig äusserst dünn belegt.\n\nZwar geht aus dem Rapport der Kantonspolizei vom 3. November 2012 hervor, dass die Rekurrentin eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- wegen Nichteinhalten der Schliessungszeiten bezahlt habe. Aufgrund der Bussenhöhe muss\nangenommen werden, dass damit das Nichteinhalten der Schliessungszeiten\num eine Stunde in der Nacht von Mittwoch, 11. Oktober 2012 auf Donnerstag,\n12. Oktober 2012 geahndet worden war. Hingegen verzichtete die Vorinstanz\naus nicht nachvollziehbaren Gründen darauf, das Gesuch der Rekurrentin \"für\neine Festwirtschaft\" vom 1. Oktober 2012 und das darauf folgende Schreiben\nder Gemeindeverwaltung vom 9. Oktober 2012, welches vermutlich die Bewilligung des Gesuchs darstellte, zu den Akten einzureichen. Es lässt sich also\naus den Akten nicht zuverlässig erkennen, ob der Rekurrentin die am Jahrmarkt geltenden Schliessungszeiten wirklich mitgeteilt worden waren. Auch ist\noffen, ob die Rekurrentin für die Nacht von Mittwoch, 11. Oktober 2012 auf\nDonnerstag, 12. Oktober 2012 gar keine Bewilligung für verkürzte Schliessungszeiten hatte, da sie nur für die darauffolgende Nacht um eine Bewilligung ersucht hatte, wie die Gemeindeverwaltung im Mail vom 17. Oktober\n2012 an die Kantonspolizei ausführt.\n\n"}