{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-12_2013-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=152&type=1563347022&cHash=5dbb829ea2c8e0d2c8a57103155c4fe9", "Checksum": "6b43499c494970f6f5da07768edd0149"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:54", "Num": ["VD/G-13.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.09.2013 VD/G-13.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hinsichtlich der Betreibungen und offenen Rechnungen der Rekurrentin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem Inkrafttreten des geltenden GWG auf 1. April 1996 die altrechtliche Bestimmung von Art. 28 lit. e aGWG, wonach der Gesuchsteller mit keinen in den vergangenen fünf Jahren ausgestellten und noch offenen Verlustscheinen belastet sein durfte, aufgehoben wurde. Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. Verlustscheine oder hängige Betreibungen bilden somit nach den Vorschriften des geltenden GWG keinen eigenständigen Grund mehr zur Ablehnung eines Patentgesuchs."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:54", "Checksum": "3af4cd3569cde9b6b24e3290130b62cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.09.2013 VD/G-13.12\nRegeste:\nHinsichtlich der Betreibungen und offenen Rechnungen der Rekurrentin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem Inkrafttreten des geltenden GWG auf 1. April 1996 die altrechtliche Bestimmung von Art. 28 lit. e aGWG, wonach der Gesuchsteller mit keinen in den vergangenen fünf Jahren ausgestellten und noch offenen Verlustscheinen belastet sein durfte, aufgehoben wurde. Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. Verlustscheine oder hängige Betreibungen bilden somit nach den Vorschriften des geltenden GWG keinen eigenständigen Grund mehr zur Ablehnung eines Patentgesuchs.\n\nDas Rauchverbot nach Art. 52quater Abs. 1 richtet sich zwar nur an die rauchenden Personen und nicht an Dritte, die das Rauchen zulassen oder ermöglichen. Da jedoch nach Art. 52quater Abs. 2 Bst. h GesG das Rauchverbot ausdrücklich auch in gastgewerblich genutzten Räumen gilt, handelt es sich um\neine Norm, die das Verhalten in gastgewerblich genutzten Räumen regelt,\nweshalb der Patentinhaber aufgrund von Art. 21 Abs. 1 GWG verpflichtet ist,\ndie Einhaltung des Rauchverbots in seinem Gastwirtschaftsbetrieb durchzusetzen (vgl. den Rekursentscheid des Volkswirtschaftsdepartements vom\n5. Februar 2009 betreffend ein Restaurant im Neumarkt St.Gallen [VD/G-\n09.04], vom Verwaltungsgericht am 19. August 2009 bestätigt [Urteil B\n2009/13]).\n\nDie Rekurrentin war daher gemäss Art. 21 Abs. 1 GWG verpflichtet, das\nRauchverbot im \"C.___\" durchzusetzen. Sie hätte die Gäste aufzufordern\nmüssen, das Rauchen zu unterlassen, und darüber hinaus Gäste, die der Aufforderung zur Einhaltung der Ordnung bzw. des Rauchverbotes keine Folge\nleisten, aus dem Betrieb wegzuweisen, nötigenfalls unter Inanspruchnahme\nder Polizei (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. e GWG). Dieser Pflicht kam die Rekurrentin\nzumindest am 26. März 2013 und am 5. April 2013 nicht nach. Darüber hinaus\nscheint sie das Rauchen im Lokal unterstützt zu haben, indem sie ihren Gästen Aschenbecher zur Verfügung stellte. Es ist daher erwiesen, dass die Rekurrentin in objektiver Hinsicht ihre Pflichten aus Art. 21 Abs. 1 GWG nicht erfüllte.\n\n5.5. Die Rekurrentin macht demgegenüber geltend, sie sei aufgrund ihrer persönlichen und finanziellen Probleme bzw. der daraus resultierenden\nseelischen Überlastung nicht in der Lage gewesen, das Rauchverbot gegenüber ihren Gästen durchzusetzen.\n\nDer Einwand der Rekurrentin ist vorliegend nicht relevant. Art. 21 GWG bezweckt den Schutz öffentlicher Interessen bzw. von Polizeigütern vor schlecht\ngeführten Gastwirtschaftsbetrieben. Unter diesem Aspekt spielt es keine Rolle,\nob dem Patentinhaber die Pflichtverletzung als Verschulden vorgeworfen werden kann. Dem Patentinhaber kann das Patent auch dann entzogen werden,\nwenn er aus persönlichen Gründen nicht in der Lage für Ordnung zu sorgen.\n\nAls Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Rekurrentin wiederholt gegen Vorschriften der Wirtschaftspolizei verstiess, indem sie in Verletzung von Art. 21\nAbs. 1 GWG das Rauchverbot im \"C.___\" an mindestens zwei Tagen nicht\ndurchsetzte.\n\nSeite 12/19\n6. Aus den Akten ergibt sich, dass die Kantonspolizei vom 2. April\n2012 (Patenterteilung) bis zum 16. Mai 2013 (Verfügung Patententzug) fünfmal wegen Lärmbelästigungen aus dem \"C.___\" intervenieren musste. Zudem\nscheinen sich verschiedene Nachbarn bei der Gemeindeverwaltung über Lärm\naus dem \"C.___\" beschwert zu haben (vgl. die ausführliche Darstellung vorne\nim Sachverhalt).\n\nAus den Akten sind die Ursachen der Lärmbelästigungen jedoch nur unvollständig erkennbar:\n\n- Bei der Intervention vom 28. August 2012 stellte die Kantonspolizei fest,\ndass sich nicht nur auf der Terrasse des \"C.___\" Gäste befanden, sondern\nauch beim benachbarten Restaurant E.___. Die Lärmemissionen an diesem Datum scheinen also nicht allein vom \"C.___\" verursacht worden zu\nsein;\n- Bei den Beanstandungen wegen der lauten Musik geht aus allen Rapporten der Kantonspolizei nicht hervor, ob die Musik im Freien hörbar war,\nweil Fenster und/oder Türen der Bar offen standen.\n\n6.1. Die primären und sekundären Lärmemissionen von Gastwirtschaftsbetrieben - die im Lokal erzeugten Geräusche sowie die Geräusche,\ndie durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage ausserhalb des Gebäudes entstehen - werden nach der neueren Rechtsprechung abschliessend\nnach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes zu beurteilen. Von diesem\nGrundsatz ausgenommen sind lediglich Lärmemissionen, die unmittelbar aus\neinem Fehlverhalten des Patentinhabers resultieren, obwohl die Anlage als\nsolche aus lärmrechtlicher Sicht unproblematisch ist. Als Beispiel ist etwa eine\nübermässige Belästigung der Nachbarschaft durch Musik zu nennen, die aus\nlärmrechtlicher Sicht nicht relevant wäre, wenn der Patentinhaber pflichtgemäss die Fenster geschlossen hätte. Solche Lärmemissionen beurteilen sich\nweiterhin nach Art. 21 Abs. 2 Bst. a GWG.\n\nIm vorliegenden Fall spielt es somit eine entscheidende Rolle, ob die\nLärmemissionen aus dem \"C.___\" durch ein Fehlverhalten der Rekurrentin\nverursacht wurden oder ob sie auch bei einem ordnungsgemässen Betrieb\nentstanden wären. Dabei lassen sich die Beanstandungen der Vorinstanz in\nzwei Kategorien unterscheiden:\n\n- Lärmemissionen durch laute Musik;\n- Lärmemissionen von Gästen im Freien.\n\n"}