{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-12_2013-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=152&type=1563347022&cHash=5dbb829ea2c8e0d2c8a57103155c4fe9", "Checksum": "6b43499c494970f6f5da07768edd0149"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:54", "Num": ["VD/G-13.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.09.2013 VD/G-13.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hinsichtlich der Betreibungen und offenen Rechnungen der Rekurrentin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem Inkrafttreten des geltenden GWG auf 1. April 1996 die altrechtliche Bestimmung von Art. 28 lit. e aGWG, wonach der Gesuchsteller mit keinen in den vergangenen fünf Jahren ausgestellten und noch offenen Verlustscheinen belastet sein durfte, aufgehoben wurde. Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. 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Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. Verlustscheine oder hängige Betreibungen bilden somit nach den Vorschriften des geltenden GWG keinen eigenständigen Grund mehr zur Ablehnung eines Patentgesuchs.\n\nDer Strafbefehl des Untersuchungsamts X.___ vom 29. Mai 2013 ist daher\nkein ausreichender Beleg dafür, dass die Rekurrentin aus charakterlichen\nGründen nicht geeignet sei, einen Gastwirtschaftsbetrieb zu führen. Aufgrund\ndes Strafbefehls steht zwar fest, dass die Rekurrentin gegen Rechtsvorschriften, die das Rauchen in allgemein zugänglichen, geschlossenen Räumen regeln (vgl. Art. 52quater des Gesundheitsgesetzes [sGS 311.1; abgekürzt\nGesG]), verstossen hat. Die Vorinstanz begründet jedoch nicht näher, inwiefern diese Rechtswidrigkeiten Ausdruck eines moralisch tadelnswerten Verhaltens gewesen sein sollen.\n\n4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den von der\nVorinstanz genannten Vorfällen und Umständen nicht herleiten lässt, die Rekurrentin sei charakterlich nicht geeignet, einen Gastwirtschaftsbetrieb zu führen.\n\n5. Es ist aber nachfolgend noch zu prüfen, ob die Rekurrentin aus\nanderen Gründen als der charakterlichen Eignung keine Gewähr für eine\neinwandfreie Betriebsführung im Sinn von Art. 7 Bst. c i.V.m. Art. 8 GWG bietet. Dabei sind nicht nur die Gründe relevant, welche die Vorinstanz in der\nangefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2013 anführte, sondern auch die Ergänzungen in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2013. Ein solches Nachschieben von Begründungsteilen kann zugelassen werden, wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör der Rekurrentin gewahrt bleibt. Da die Rekurrentin im Rekursverfahren Gelegenheit erhielt, sich zu den nachträglich vorgebrachten Argumenten der Vorinstanz zu äussern, ist ihr Anspruch auf\nrechtliches Gehör nicht verletzt.\n\nSeite 10/19\n5.1. Die Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung setzt nach\nArt. 8 Abs. 1 Bst. b GWG unter anderem voraus, dass der Gesuchsteller oder\nder Patentinhaber in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der\nFremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechtes oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt hat.\n\n5.2. Die Vorinstanz wirft der Rekurrentin vor, die Kantonspolizei habe\nmehrmals wegen Ruhestörungen intervenieren müssen. Zudem habe die Rekurrentin mehrfach gegen das Rauchverbot verstossen und am Jahrmarkt\n2012 die Schliessungszeiten nicht eingehalten sowie entgegen der Weisung\nder Marktkommission Glasflaschen herausgegeben.\n\n5.3. Das Rauchverbot ist in Art. 52quater GesG und damit im Gesundheitspolizeirecht geregelt. Wie bereits erwähnt, steht aufgrund des Strafbefehls vom 29. Mai 2013 fest, dass im \"C.___\" geraucht worden ist. Allerdings\nwurde die Rekurrentin nicht wegen mehrfachem Verstoss gegen Art. 52quater\nGesG bestraft, sondern weil sie ohne Baubewilligung ein Rauchzimmer in Betrieb genommen habe (Art. 8 VSP). Es ist daher fraglich, ob der Rekurrentin in\nverwaltungsrechtlicher Hinsicht ein wiederholter Verstoss gegen Vorschriften\ndes Gesundheitspolizeirechts im Sinn von Art. 8 Abs. 1 Bst. b GWG vorgeworfen werden kann oder ob \"nur\" ein Verstoss gegen das Baupolizeirecht vorliegt.\n\nDie Frage kann allerdings offen gelassen werden. Wie nachfolgend zu zeigen\nist hat die Rekurrentin dadurch, dass sie das Rauchen im \"C.___\" duldete, gegen Vorschriften der Wirtschaftspolizei verstossen, was von Art. 8 Abs. 1\nBst. b GWG ebenfalls erfasst wird. Damit kann auch offen gelassen werden,\nob die Rekurrentin anlässlich der Kontrolle durch das Lebensmittelinspektorat\nselbst geraucht und damit gegen Vorschriften des Gesundheitspolizeirechts\nverstossen hat. Für die entsprechende Behauptung der Vorinstanz findet sich\nin den eingereichten Akten jedenfalls kein Beleg.\n\n5.4. Zu den wirtschaftspolizeilichen Vorschriften im Sinn von Art. 8\nAbs. 1 Bst. b GWG zählen namentlich die in Art. 20 ff. GWG festgelegten\nPflichten des Patentinhabers.\n\nGemäss Art. 21 Abs. 1 GWG hat der Patentinhaber für Ordnung zu sorgen.\nIhm obliegt somit die Pflicht, dafür zu sorgen, dass im Gastwirtschaftsbetrieb\ndie geltende Rechtsordnung eingehalten wird. Der Patentinhaber ist zwar nicht\nverpflichtet, bei seinen Gästen die Einhaltung sämtlicher Rechtsnormen des\nschweizerischen Rechts durchzusetzen bzw. zu kontrollieren, ob diese Normen von seinen Gästen eingehalten werden. Soweit es jedoch um eine Norm\ngeht, die ausdrücklich und unmittelbar das Verhalten in gastgewerblich genutzten Räumen regelt, ist der Patentinhaber aufgrund von Art. 21 Abs. 1\n\nSeite 11/19\nGWG verpflichtet, die Einhaltung dieser Norm in seinem Gastwirtschaftsbetrieb durchzusetzen.\n\n"}