{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-12_2013-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=152&type=1563347022&cHash=5dbb829ea2c8e0d2c8a57103155c4fe9", "Checksum": "6b43499c494970f6f5da07768edd0149"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:54", "Num": ["VD/G-13.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.09.2013 VD/G-13.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hinsichtlich der Betreibungen und offenen Rechnungen der Rekurrentin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem Inkrafttreten des geltenden GWG auf 1. April 1996 die altrechtliche Bestimmung von Art. 28 lit. e aGWG, wonach der Gesuchsteller mit keinen in den vergangenen fünf Jahren ausgestellten und noch offenen Verlustscheinen belastet sein durfte, aufgehoben wurde. Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. 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Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. Verlustscheine oder hängige Betreibungen bilden somit nach den Vorschriften des geltenden GWG keinen eigenständigen Grund mehr zur Ablehnung eines Patentgesuchs.\n\n Vorliegend ist zum einen strittig, ob die Rekurrentin charakterlich\ngeeignet ist, einen Gastwirtschaftsbetrieb zu führen. Zum anderen macht die\nVorinstanz geltend, die Rekurrentin biete keine Gewähr für eine einwandfreie\nBetriebsführung.\n\n4. Die charakterliche Eignung im Sinn von Art. 7 Bst. b GWG erfordert keinen nach bürgerlichen Massstäben vorbildlichen Lebenswandel. Auch\neine mangelnde Fähigkeit des Gesuchstellers oder Patentinhabers, sein Leben zu ordnen, ist kein Grund, ein Gastwirtschaftspatent zu verweigern oder\n\nSeite 8/19\nzu entziehen. Das öffentliche Interesse gebietet nur, schützenswerte Polizeigüter vor der Gefährdung durch schlecht geführte Gastwirtschaftsbetriebe\nzu schützen. Dementsprechend geht es bei der Voraussetzung der charakterlichen Eignung in erster Linie darum, Personen, bei denen eine Gefährdung\nvon Polizeigütern voraussehbar oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist - wie straffällige bzw. kriminelle Personen - von der Führung eines\nGastwirtschaftsbetriebs auszuschliessen. Die persönlichen Eigenschaften eines Gesuchstellers sind auf diesen Zweck hin zu prüfen.\n\nZudem wird die charakterliche Eignung im Sinn von Art. 7 Bst. b GWG grundsätzlich vermutet. Der Gesuchsteller muss also nicht positiv nachweisen,\ndass er charakterlich geeignet ist, einen Gastwirtschaftsbetrieb zu führen,\nsondern es obliegt der Behörde Gründe anzuführen, aus denen auf das Fehlen der charakterlichen Eignung geschlossen werden kann.\n\n4.1. Die Vorinstanz führte im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung verschiedene Vorfälle und Umstände auf, die ihrer Meinung nach die\ncharakterliche Eignung der Rekurrentin in Frage stellen. In den Erwägungen\näusserte sich die Vorinstanz allerdings nicht dazu, welche der Vorfälle und\nUmstände die charakterliche Eignung betreffen bzw. ob alle Vorfälle und Umstände sowohl die charakterliche Eignung als auch die Gewähr für ein einwandfreie Betriebsführung betreffen. Es sind daher sowohl die der Rekurrentin vorgeworfenen Betreibungen als auch der Verstoss gegen das Rauchverbot unter dem Aspekt der charakterlichen Eignung zu prüfen. Hingegen fallen\ndie erst in der Stellungnahme vom 27. Juni 2013 genannten Vorfälle und Umstände nicht mehr in Betracht, da die Vorinstanz dort den Vorwurf der fehlenden charakterlichen Eignung nicht mehr explizit erwähnt.\n\n4.2. Hinsichtlich der Betreibungen und offenen Rechnungen der Rekurrentin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem Inkrafttreten des geltenden GWG auf 1. April 1996 die altrechtliche Bestimmung von Art. 28 lit. e\naGWG, wonach der Gesuchsteller mit keinen in den vergangenen fünf Jahren\nausgestellten und noch offenen Verlustscheinen belastet sein durfte, aufgehoben wurde. Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum\nAufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG:\nABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des\nBundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR\n281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für\nAnsprüche des Staates gegenüber Bürgern. Verlustscheine oder hängige Betreibungen bilden somit nach den Vorschriften des geltenden GWG keinen\neigenständigen Grund mehr zur Ablehnung eines Patentgesuchs.\n\nSeite 9/19\nDemzufolge gilt auch, dass Schulden nicht grundsätzlich auf einen charakterlichen Mangel hinweisen. Ein solcher kann allenfalls vorliegen, wenn ein Patentinhaber aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit seinen finanziellen\nVerpflichtungen nicht nachkommt, obwohl er über genügend finanzielle Mittel\nverfügen würde. Dies scheint bei der Rekurrentin aber nicht der Fall zu sein.\nEs bestehen im Gegenteil Hinweise darauf, dass die Rekurrentin unverschuldet in ihre finanzielle Notlage geraten ist. Jedenfalls wurde von der Vorinstanz weder behauptet noch belegt, dass die Rekurrentin ihre finanziellen\nVerpflichtungen aus bösem Willen oder Nachlässigkeit nicht erfüllt.\n\n4.3. Der Begriff des Charakters bezieht sich - soweit er nicht nur deskriptiv verwendet wird - auf die Fähigkeit, sich moralisch richtig verhalten zu\nkönnen. Dabei muss zwischen Recht und Moral unterschieden werden. Bei\nder Moral geht es um die Abgrenzung zwischen gut und böse, während\nRecht auf der Abgrenzung rechtmässig/unrechtmässig beruht. Dementsprechend wird nicht jeder, der gegen eine Rechtsvorschrift verstösst, von der\nGesellschaft als \"böse\" betrachtet.\n\n"}