{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-12_2013-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=152&type=1563347022&cHash=5dbb829ea2c8e0d2c8a57103155c4fe9", "Checksum": "6b43499c494970f6f5da07768edd0149"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:54", "Num": ["VD/G-13.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.09.2013 VD/G-13.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hinsichtlich der Betreibungen und offenen Rechnungen der Rekurrentin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem Inkrafttreten des geltenden GWG auf 1. April 1996 die altrechtliche Bestimmung von Art. 28 lit. e aGWG, wonach der Gesuchsteller mit keinen in den vergangenen fünf Jahren ausgestellten und noch offenen Verlustscheinen belastet sein durfte, aufgehoben wurde. Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. 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Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. Verlustscheine oder hängige Betreibungen bilden somit nach den Vorschriften des geltenden GWG keinen eigenständigen Grund mehr zur Ablehnung eines Patentgesuchs.\n\n Seite 6/19\nN. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements gab der Rekurrentin mit Schreiben vom 1. Juli 2013 Gelegenheit, sich nochmals zu den\nArgumenten der Vorinstanz zu äussern. Gleichzeitig forderte er den Vertreter\nder Rekurrentin auf, eine aktuelle Vollmacht einzureichen und Auskunft zu\ngeben, ab wann A.___ gesundheitlich wieder in der Lage sein werde, als Patentinhaberin im \"C.___\" tätig zu sein.\n\nO. Mit Replik vom 11. Juli 2013 machte die Rekurrentin sinngemäss\ngeltend, die Nachbarn und die Vorinstanz versuchten sie mittels unbegründeten Anrufen bei der Polizei und unberechtigten Vorwürfen aus der Hotelliegenschaft zu mobben. Ihre entsprechenden Ausführungen werden - falls und\nsoweit sie sich als entscheidrelevant erweisen - in den Erwägungen näher\nausgeführt.\n\nZusammen mit der Replik wurde eine aktuelle Vertretungsvollmacht eingereicht. Hingegen enthält die Replik keine klare Aussage, ab wann die Rekurrentin den \"C.___\" wieder selber führen werde.\n\nP. Ebenfalls am 11. Juli 2013 wies der Gemeinderat die Rekurrentin\ndarauf hin, dass bei der Gemeindekanzlei erneut Beanstandungen gegen den\n\"C.___\" eingegangen seien. Beanstandet worden sei, dass:\n\n- tagsüber sowie abends (bis nach 22 Uhr) aus der Bar sehr laute Musik ertöne;\n- der Hund von A.___ den ganzen Tag herumbelle;\n- Bierdeckel und Zigaretten am Boden lägen;\n- immer wieder Stühle oder Tische in der Zufahrtsstrasse stünden.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit\nund Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n[sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Die Rekurrentin macht geltend, sie sei vor Erlass der Verfügung\nnicht angehört worden, und verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.\n\n2.1. Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt sich\nzunächst nach den kantonalen Verfahrensvorschriften. Subsidiär greifen die\nunmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV)\nfolgenden bundesrechtlichen Minimalvorschriften (Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der BV von 1999, der UNO-Pakte und der\n\nSeite 7/19\nEMRK, Bern 1999, S. 509 ff.). Nach Art. 15 Abs. 1 VRP ist Personen und Behörden, gegen die sich eine Eingabe richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme\nzu geben, wenn die Eingabe nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet\nist. Erheblich belastende Verfügungen sind nach Art. 15 Abs. 2 VRP nur zulässig, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 520 ff.). Die Beteiligten haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht wichtige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen (Art. 16 Abs. 1\nVRP).\n\n2.3. Die Vorinstanz verweist darauf, dass sie der Rekurrentin mit eingeschriebenem Brief vom 17. April 2013 Gelegenheit gegeben habe, sich bis\n1. Mai 2013 zum angedrohten Patententzug zu äussern. Die Rekurrentin habe\nden Brief aber nicht angenommen bzw. innert der Abholfrist nicht bei der Post\nabgeholt. Daraufhin sei ihr die Aufforderung zur Stellungnahme am 2. Mai\n2013 nochmals mit normaler Post zugestellt worden, verbunden mit dem Hinweis, dass nicht abgeholte, eingeschriebene Briefe als zugestellt gelten würden.\n\nDie Darstellung der Vorinstanz ist aktenmässig belegt. Nach der neueren\nRechtsprechung ist die sogenannte Zustellfiktion allerdings nur anwendbar,\nwenn die Adressatin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten musste,\ndass die Behörde ihr ein Schreiben zukommen lassen will. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu, so dass die Zustellfiktion nicht anwendbar ist.\n\nEs kann aber offen gelassen werden, ob der Anspruch der Rekurrentin auf\nrechtliches Gehör verletzt wurde, da die Verfügung - wie nachfolgend zu zeigen ist - aus materiellen Gründen aufzuheben ist.\n\n3. Nach Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 GWG wird das Patent für einen Betrieb\nentzogen, wenn die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind.\nGemäss Art. 7 GWG wird das Patent erteilt, wenn der Gesuchsteller handlungsfähig (Bst. a), charakterlich geeignet (Bst. b) und zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist (Bst. d) sowie Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (Bst. c).\n\n"}