{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-12_2013-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=152&type=1563347022&cHash=5dbb829ea2c8e0d2c8a57103155c4fe9", "Checksum": "6b43499c494970f6f5da07768edd0149"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:54", "Num": ["VD/G-13.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.09.2013 VD/G-13.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hinsichtlich der Betreibungen und offenen Rechnungen der Rekurrentin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem Inkrafttreten des geltenden GWG auf 1. April 1996 die altrechtliche Bestimmung von Art. 28 lit. e aGWG, wonach der Gesuchsteller mit keinen in den vergangenen fünf Jahren ausgestellten und noch offenen Verlustscheinen belastet sein durfte, aufgehoben wurde. Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. 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Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. Verlustscheine oder hängige Betreibungen bilden somit nach den Vorschriften des geltenden GWG keinen eigenständigen Grund mehr zur Ablehnung eines Patentgesuchs.\n\n Seite 4/19\nH. Am 11. Mai 2013 ging bei der Kantonspolizei um 23:25 Uhr eine\nMeldung ein, dass beim \"C.___\" Lärm verursacht werde. Bei der Kontrolle\ndurch zwei Polizeipatrouillen um 00:17 Uhr wurden ca. 10 Personen vor der\nBar angetroffen, die \"rege Gespräche miteinander führten\".\n\nA.___ war zu diesem Zeitpunkt nicht in der Bar, sondern wurde von Andres\nDaniel vertreten, der die Stellvertretung nach eigenen Angaben seit 7. Mai\n2013 ausübte.\n\nI. Mitte Mai 2013 scheint A.___ alle offenen Mietzinsen für den\n\"C.___\" bezahlt zu haben. Jedenfalls teilte der Vermieter der Gemeindeverwaltung Z.___ telefonisch mit, dass er die Kündigung aufgehoben habe.\n\nJ. In der Folge unterbreitete die Gemeindeverwaltung die Akte\n\"C.___\" dem Gemeinderat, der mit Beschluss vom 16. Mai 2013, versandt am\n31. Mai 2013, A.___ das Gastwirtschaftspatent per 30. Juni 2013 entzog.\n\nDer Gemeinderat begründete den Patententzug vor allem damit, dass A.___\nwiederholt gegen das Rauchverbot verstossen habe. Zudem habe sie eine\nRechnung der Gemeinde aus dem Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 300.-- (Bezug von Trinkbechern am Jahrmarkt) noch nicht bezahlt und die Gebühr für\ndas Patent habe mittels Betreibung eingetrieben werden müssen. Im Weiteren seien gegen A.___ seit ihrem Zuzug nach Z.___ insgesamt 23 Betreibungen mit einem Betrag von total Fr. 24'737.10 registriert worden. Angesichts\ndieser Umstände seien die charakterliche Eignung sowie die Gewähr für eine\neinwandfreie Betriebsführung im Sinn von Art. 7 des Gastwirtschaftsgesetzes\n(sGS 553.1; abgekürzt GWG) nicht mehr gegeben.\n\nK. Gegen die Verfügung des Gemeinderats erhob A.___, vertreten\ndurch B.___, mit Eingabe vom 6. Juni 2013, (Poststempel 10. Juni 2013) Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement und stellte folgende Rechtsbegehren:\n1. Es sei die Verfügung des Gemeinderates (Beilage 1) aufzuheben.\n2. Es sei [dem] Rekurs die rechtaufschiebende Wirkung zu gewähren.\n3. Es sei [seiner] Klientin, die zur Zeit zu 100% arbeitsunfähig und\ndes weiteren mittellos sei und mit einer Unterdeckung von\nFr. 400.00 unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum\nlebe, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.\n4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin.\n\nSeite 5/19\nIn formeller Hinsicht rügte A.___, es sei ihr das rechtliche Gehör verweigert\nworden, da sie weder vorgeladen noch von der Vorinstanz zur Sache befragt\nworden sei.\n\nIn materieller Hinsicht machte A.___ geltend, bei den ihr vorgeworfenen Betreibungen handle es sich mit einer Ausnahme um Neubetreibungen von bestehenden und ausgewiesenen Verlustscheinen, die der Vorinstanz bereits im\nZeitpunkt der Patenterteilung bekannt gewesen seien, da sie im damals eingeholten Auszug aus dem Betreibungsregister enthalten gewesen seien. Im\nÜbrigen sei sie unverschuldet in die finanzielle Notlage geraten, da sie von\nder Vormieterin, der Auele GmbH, betrogen worden sei. Zudem treffe es nicht\nzu, dass sie bei der Gemeinde anlässlich des Jahrmarkts Trinkbecher bezogen habe und hierfür noch Fr. 300.-- schulde.\n\nAufgrund ihrer finanziellen und persönlichen Probleme sei sie zum Zeitpunkt\nder Kontrollen durch das Lebensmittelinspektorat im März 2013 \"durch seelische Überlastung\" nicht in der Lage gewesen, das Rauchverbot gegenüber\nihren Gästen durchzusetzen.\n\nL. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements gab der Vorinstanz mit Schreiben vom 13. Juni 2013 Gelegenheit, zum Rekurs Stellung\nzu nehmen. Gleichzeitig teilte er der Rekurrentin mit, dass ihr Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung habe und dass vorläufig auf einen Kostenvorschuss verzichtet werde.\n\nM. Der Gemeinderat beantragte in seiner Stellungnahme vom\n27. Juni 2013 sinngemäss, der Rekurs sei abzuweisen. Er verwies auf die\nangefochtene Verfügung und machte ergänzend geltend, dass gegen A.___\nam 29. Mai 2013 ein Strafbefehl wegen folgenden Straftatbeständen ergangen sei:\n\n- mehrfacher Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren;\n- mehrfaches Übertreten der Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen;\n- geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung);\n- Beschimpfung;\n- Bedrohung.\n\nZudem korrigierte er die Begründung des Patententzugs dahingehend, dass\ndie offene Rechnung über Fr. 300.-- nicht den Bezug von Trinkbechern betreffe, sondern das Standgeld bzw. die Festwirtschaftsbewilligung für den Jahrmarkt 2012.\n\n"}