{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-12_2013-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=152&type=1563347022&cHash=5dbb829ea2c8e0d2c8a57103155c4fe9", "Checksum": "6b43499c494970f6f5da07768edd0149"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:54", "Num": ["VD/G-13.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.09.2013 VD/G-13.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hinsichtlich der Betreibungen und offenen Rechnungen der Rekurrentin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem Inkrafttreten des geltenden GWG auf 1. April 1996 die altrechtliche Bestimmung von Art. 28 lit. e aGWG, wonach der Gesuchsteller mit keinen in den vergangenen fünf Jahren ausgestellten und noch offenen Verlustscheinen belastet sein durfte, aufgehoben wurde. Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. 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Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. Verlustscheine oder hängige Betreibungen bilden somit nach den Vorschriften des geltenden GWG keinen eigenständigen Grund mehr zur Ablehnung eines Patentgesuchs.\n\ne. Gemäss Polizeirapport vom 3. November 2012 wurde A.___ mit\neiner Ordnungsbusse von Fr. 100.-- gebüsst, weil sie anlässlich des Z.___er\nJahrmarkts in der Nacht vom Mittwoch auf den Donnerstag 11. Oktober 2012\ndie Schliessungszeit um eine Stunde nicht eingehalten hatte.\n\nA.___ hatte hierzu geltend gemacht, sie sei davon ausgegangen, dass am\nJahrmarkt Freinacht sei. Die Gemeindekanzlei Z.___ teilte der Polizei hingegen mit, dass A.___ die Schliessungszeit von 03:00 Uhr sowohl mündlich als\nauch schriftlich mitgeteilt worden sei. Das entsprechende Schreiben vom\n9. Oktober 2012 befindet sich allerdings nicht in den eingereichten Akten.\n\nIm Weiteren erwähnte der Polizeirapport, dass A.___ entgegen den Weisungen der Gemeinde am Jahrmarkt Bier in Flaschen statt in Plastik-Bechern\nabgegeben habe.\n\nf. Am 14. Oktober 2012 um 22:12 Uhr ging eine weitere Klage wegen Lärmbelästigungen bei der Kantonspolizei ein. Die Polizeipatrouille stellte\num 22:30 Uhr fest, dass im Freien die laute Musik aus dem Innern des\n\"C.___\" gut zu hören war. Aus dem Polizeirapport geht allerdings wiederum\nnicht hervor, ob die Fenster und Türen des Restaurants bzw. der Bar geschlossen gewesen waren.\n\nC. Im November 2012 scheint A.___ einen Teil des \"C.___\", nämlich\ndas Restaurant, an F.___ untervermietet oder unterverpachtet zu haben. Jedenfalls schränkte der Gemeinderat mit Beschluss vom 20. Dezember 2012\ndas Gastwirtschaftspatent von A.___ auf die Bar im \"C.___\" ein, nachdem er\noffenbar zuvor F.___ ein Gastwirtschaftspatent für den Restaurantteil erteilt\nhatte.\n\nD. Anlässlich einer Kontrolle vom 26. März 2013 stellte das zuständige Lebensmittelinspektorat fest, dass in der Bar des \"C.___\" geraucht wurde.\nEine vom Gemeinderat angeordnete und am 5. April 2013 durchgeführte Kontrolle durch die Kantonspolizei ergab ebenfalls, dass in der Bar des \"C.___\"\ngeraucht wurde. Das Untersuchungsamt X.___ sprach daher mit Strafbefehl\nvom 29. Mai 2013 gegen A.___ eine Busse wegen mehrfachen Übertretens\nder Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen (sGS 311.12; abgekürzt\nVSP) aus.\n\nSeite 3/19\nE. Am 9. April 2013 ging bei der Kantonspolizei um 23:16 Uhr eine\nMeldung ein, dass durch den \"C.___\" Lärm verursacht werde. Bei der Kontrolle durch eine Polizeipatrouille um 23:30 Uhr wurden mehrere Personen vor\nder Bar angetroffen, die lautstark diskutierten. Zudem drang - gemäss Polizeirapport - aus dem Innern des \"C.___\" laute Musik ins Freie, wobei aus dem\nPolizeirapport nicht hervorgeht, ob die Fenster und Türen des Restaurants\ngeschlossen gewesen waren.\n\nA.___ soll gemäss Polizeirapport zunächst uneinsichtig gewesen sein und erklärt haben, dass sie Geburtstag feiere, weshalb eine Liveband spiele. Aufgrund der Intervention der Polizei wies sie dann aber die Band schliesslich\ndoch an, die Lautstärke zu reduzieren.\n\nF. Mit eingeschriebenem Brief vom 17. April 2013 teilte der Gemeinderat A.___ mit, dass ein Entzug des Gastwirtschaftspatents geprüft werde\nund setzte ihr Frist zur Stellungnahme bis 1. Mai 2013.\n\nDer eingeschriebene Brief konnte A.___ allerdings nicht zugestellt werden\nund wurde nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist von der Post am 29. April\n2013 an die Gemeinde Z.___ zurückgeschickt. Diese schickte den Brief am 2.\nMai 2013 nochmals mit normaler Post an A.___, mit dem Hinweis, dass nicht\nabgeholte, eingeschriebene Briefe als zugestellt gelten würden.\n\nG. Am 20. April 2013 kündigte der Vermieter A.___ den Mietvertrag\nfür die Bar und die Wohnung im \"C.___\" per Ende Mai 2013. Offenbar scheint\ner schon zuvor den \"Hauptmietvertrag\" für den \"C.___\" auf den 1. Mai 2013\ngekündigt zu haben. Jedenfalls ersuchte der Vermieter am 20. April 2013 den\nBetreiber des Restaurants im \"C.___\", F.___, ab dem Mai 2013 die Verwaltung der Hotelzimmer zu übernehmen.\n\nIn der Folge kam es am 22. April 2013 zu einer Auseinandersetzung zwischen A.___ und F.___. Auslöser war, dass A.___ die Sicherungen für die\nStromzufuhr ins Restaurant herausgeschraubt hatte. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung beschimpfte A.___ den Betreiber des Restaurants und zerriss\nihm das T-Shirt. F.___ seinerseits scheint A.___ stark am Arm gepackt zu\nhaben. Jedenfalls begab sich A.___ am 7. Mai 2013 wegen Schmerzen im\nrechten Vorderarm in ärztliche Behandlung.\n\nDer behandelnde Arzt stellte neben einem eingekapselten Bluterguss nach\nWeichteilquetschung ein posttraumatisches Belastungsstörungssyndrom fest\nund attestierte A.___ wegen des Traumas eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab\ndem 8. Mai 2013.\n\n"}