{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2013-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-G-13-12_2013-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=152&type=1563347022&cHash=5dbb829ea2c8e0d2c8a57103155c4fe9", "Checksum": "6b43499c494970f6f5da07768edd0149"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:54", "Num": ["VD/G-13.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 23.09.2013 VD/G-13.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hinsichtlich der Betreibungen und offenen Rechnungen der Rekurrentin ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem Inkrafttreten des geltenden GWG auf 1. April 1996 die altrechtliche Bestimmung von Art. 28 lit. e aGWG, wonach der Gesuchsteller mit keinen in den vergangenen fünf Jahren ausgestellten und noch offenen Verlustscheinen belastet sein durfte, aufgehoben wurde. Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. 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Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr zum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum aGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die Zwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur Verfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen wie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. Verlustscheine oder hängige Betreibungen bilden somit nach den Vorschriften des geltenden GWG keinen eigenständigen Grund mehr zur Ablehnung eines Patentgesuchs.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/G-13.12\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 15.09.2020\nEntscheiddatum: 23.09.2013\n\nRekursentscheid VD; Gastwirtschaftsrecht\nHinsichtlich der Betreibungen und offenen Rechnungen der Rekurrentin ist\nzunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem Inkrafttreten des geltenden\nGWG auf 1. April 1996 die altrechtliche Bestimmung von Art. 28 lit. e aGWG,\nwonach der Gesuchsteller mit keinen in den vergangenen fünf Jahren\nausgestellten und noch offenen Verlustscheinen belastet sein durfte,\naufgehoben wurde. Diese Vorschrift diente in erster Linie dem Schutz der\nGläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht heutigem Verständnis nicht mehr\nzum Aufgabenbereich des Staates zählt (Botschaften zum GWG und zum\naGWG: ABl 1994, 2463, und ABl 1981, 624). Zur Durchsetzung von\nfinanziellen Ansprüchen im Geschäftsverkehr stehen den Gläubigern die\nZwangsmittel des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zur\nVerfügung (SR 281.1). Dies gilt sowohl für Forderungen unter Privatpersonen\nwie auch für Ansprüche des Staates gegenüber Bürgern. Verlustscheine\noder hängige Betreibungen bilden somit nach den Vorschriften des\ngeltenden GWG keinen eigenständigen Grund mehr zur Ablehnung eines\nPatentgesuchs.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/G-13.12\n\nEntscheid vom 23. September 2013\n\nRekurrent A.___, vertreten durch B.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___\n\nBetreff Verfügung vom 16. Mai 2013;\nEntzug des Gastwirtschaftspatents\nSachverhalt\n\nA. Der Gemeinderat Z.___ erteilte A.___, damals wohnhaft in Y.___,\nam 2. April 2012 ein Gastwirtschaftspatent für das Restaurant/Hotel C.___ (im\nFolgenden \"C.___\") in Z.___. Das Patent wurde bis 31. Dezember 2014 befristet.\n\nZum Zeitpunkt der Patenterteilung war der \"C.___\" von der D.___GmbH,\nZ.___, gemietet. Die D.___GmbH wiederum hatte mit A.___ einen Vertrag\nüber die \"Erbringung sämtlicher Dienstleistungen welche zur effizienten Bewirtschaftung des Hotel-/Restaurant-/ und Barbetrieb Hotel C.___ […] notwendig sind\" abgeschlossen. Gemäss diesem Vertrag vom 23. Dezember\n2011 übernahm A.___ \"die stellvertretende Führung des Hotel-/ Restaurant-/\nund Barbetrieb\".\n\nMit Vertrag vom 25. Juli 2012 mietete A.___ den \"C.___\" selber und betrieb\nihn ab dann offenbar auf eigene Rechnung.\n\nB. In der Folge kam es zu verschiedenen Klagen und Kontrollen wegen Lärmbelästigungen, Nichteinhalten der Schliessungszeiten, Verstössen\ngegen das Rauchverbot und weiteren Pflichtverletzungen:\n\na. Bereits am 13. Juli 2012 war A.___ vom Gemeinderat darauf hingewiesen worden, dass sich Nachbarn wegen Lärm-Emissionen aus der Bar\nim \"C.___\" beklagt hätten. Ausserdem würden regelmässig Glasflaschen vor\nder Bar herumliegen.\n\nb. Am 27. Juli 2012 ging bei der Kantonspolizei um 22:49 Uhr eine\nMeldung ein, dass durch den \"C.___\" Lärm verursacht werde. Bei der Kontrolle durch eine Polizeipatrouille wurden acht Gäste angetroffen, die sich an den\nTischen ausserhalb des Restaurants aufhielten und sich dort - gemäss Polizeirapport - in \"angemessener Lautstärke\" unterhielten. Zudem drang aus\ndem Innern des \"C.___\" Musik ins Freie, wobei aus dem Polizeirapport nicht\nhervorgeht, ob die Fenster und Türen des Restaurants geschlossen gewesen\nwaren.\n\nc. Am 28. August 2012 um 22:27 Uhr beklagte sich erneut ein Nachbar bei der Kantonspolizei, dass sich im Gartenrestaurant des \"C.___\" noch\nGäste aufhalten und seine Nachtruhe stören würden. Die Polizeipatrouille\nstellte fest, dass sich rund zehn junge Leute im Gartenrestaurant aufhielten\nund sich in normaler Lautstärke unterhielten. Gemäss Polizeirapport konnte\ndas gelegentliche Lachen angesichts der fortgeschrittenen Nachtstunde\n\"durchaus als störend empfunden werden\". Im Polizeirapport wurde ferner\nfestgehalten, dass sich auch im Gartenrestaurant des benachbarten Restau-\n\nSeite 2/19\nrants E.___ rund zwanzig Personen aufgehalten und in normaler Lautstärke\nunterhalten hätten.\n\nd. Mit Schreiben vom 29. August 2012 wies der Gemeinderat A.___\ndarauf hin, dass gemäss Baubewilligung maximal zwei Tische mit je zwei\nStühlen auf dem Podest im Aussenbereich zulässig seien. Die zusätzlichen\nTische, insbesondere im Bereich der Zufahrt, seien zu entfernen.\n\n"}