2. A.___ und B.___ bezahlen solidarisch die amtlichen Kosten in Höhe von Fr. 1'500.--. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird angerechnet. 3. Das Begehren von A.___ und B.___ um ausseramtliche Entschädigung wird abgewiesen. Der Vorsteher Benedikt Würth Regierungsrat Seite 18/19 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Seite 19/19